Testamentsvollstreckung: Wir klären auf!
Bei der Testamentsvollstreckung geht es darum, die letztwilligen Verfügungen des/der Erblassers/Erblasserin zur Ausführung zu bringen. Die Testamentsvollstreckung ist ein Instrument, um die Abwicklung des eigenen Nachlasses zu gestalten und umzusetzen. Der Testamentsvollstrecker vollstreckt den Willen des Erblassers. Er übernimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet diesen, solange dies der Erblasser wollte oder bis die Erbschaft auseinandergesetzt wird.
Rainald Gehringhoff
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Wann findet eine Testamentsvollstreckung statt?
Eine Testamentsvollstreckung findet nur dann statt, wenn dies vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung, also in einem Testament oder in einem Erbvertrag, angeordnet worden ist. Das Nachlassgericht wird also keine Testamentsvollstreckung anordnen, wenn dies nicht vom Erblasser selbst so vorgesehen ist. Dadurch unterscheidet sich die Nachlasspflegschaft von der Testamentsvollstreckung.
Wie der Testamentsvollstrecker ist auch der Nachlasspfleger eine Person, die nicht Erbe ist und den Nachlass für die Erben in Besitz und vorübergehend verwaltet. Allerdings sind die Ziele und Konstellationen einer Nachlasspflegschaft deutlich von denen der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.
In Fällen, in denen von Amts wegen eine Nachlasspflegschaft angeordnet wird, sind die Erben meist unbekannt oder es gibt Gründe, warum die Erben ihr Erbe noch nicht angetreten haben. Der Nachlasspfleger kümmert sich solange um den Nachlass, bis die Erben ermittelt sind oder ihr Erbe antreten können. Die Nachlasspflegschaft kann nicht vom Erblasser angeordnet werden. Sie wird von Amts wegen eingeleitet oder kann auf Antrag von Gläubigern, die gegen den Erblasser eine offene Forderung haben, durch das Nachlassgericht angeordnet werden.
Wen setzt man als Testamentsvollstrecker ein?
Wenn man sich für die Testamentsvollstreckung entscheidet, ist die Auswahl des Testamentsvollstreckers ganz entscheidend. Zwar kann man grundsätzlich auch einen der zukünftigen Erben als Testamentsvollstrecker einsetzen. Davon ist aber abzuraten, da der Testamentsvollstrecker unabhängig sein sollte und seine Tätigkeit objektiv mit dem nötigen Abstand und Kompetenz ausüben sollte. Erben sind jedoch mit der Erbschaft verbunden und können unter Umständen ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht von persönlichen Interessen trennen.
Jede natürliche Person kann als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Die Person, die zum Testamentsvollstrecker bestellt werden soll, sollte das Vertrauen des Erblassers genießen. Je nach der Zusammensetzung des Nachlasses ist fachliche Kompetenz erforderlich. Bei einem Nachlass, der nur aus Geldvermögen besteht und keine Ausgleichsansprüche berücksichtigen muss, bedarf es nur des gesunden Menschenverstandes. Wenn der Testamentsvollstrecker Immobilien abwickeln oder aufteilen soll, sollte auch Fachkompetenz vorhanden sein. Hier kommen dann z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte in Betracht.
Testamentsvollstrecker – Durchsetzungsvermögen, Kompetenz und Sorgfalt
Daneben muss der Testamentsvollstrecker auch Sorgfalt und Durchsetzungskraft aufweisen. Da der Testamentsvollstrecker durch ein unüberlegtes Handeln oder durch mangelnde Sachkenntnis Schaden über den Nachlass bringen kann, sollte man auch hier die notwendige Sorgfalt bei der Auswahl walten lassen. Für Schäden, die der Testamentsvollstrecker über den Nachlass bringt, ist er verantwortlich und haftet hier für den Erben. Deshalb bieten sich Personen mit solchen Berufen an, die bereits für entsprechende Vermögensrisiken versichert sind.
Alter des Testamentsvollstreckers bedenken
Auch Personen, die als Testamentsvollstrecker vorgesehen sind, können vor dem Erblasser sterben oder zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht mehr in Lage sein, als Testamentsvollstrecker fungieren zu können. Gerade wenn man sein Testament in einem jüngeren Lebensalter verfasst, kann es passieren, dass der Testamentsvollstrecker, bis er zum Einsatz kommt, selbst verstorben ist.
Es empfiehlt sich deshalb nicht, eine Person zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, die älter als der Erblasser ist. Nicht nur in diesem Fall ist es sinnvoll, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen.
Nachlassgericht kann Testamentsvollstrecker bestimmen
Anstatt eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einzusetzen, existieren andere Formen der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers. Der Erblasser kann auch eine dritte Person benennen, die dazu ermächtigt wird, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Alternativ kann der Erblasser auch das Nachlassgericht dazu ermächtigen, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
Hat man eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ist gewährleistet, dass diese Person auch das Testament vollstrecken kann, sollte man diese Person regelmäßig informieren. Es ist sinnvoll, dem zukünftigen Testamentsvollstrecker schon zu Lebzeiten einen Überblick über das Vermögen zu geben, damit er das Vermögen möglichst schnell in Besitz nehmen kann.
Wer ordnet eine Testamentsvollstreckung an?
Wurde eine Person zum Testamentsvollstrecker in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt oder hat eine dritte – berechtigte – Person bzw. das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmt, wird dieser dann zum Testamentsvollstrecker, wenn er dieses Amt annimmt.
Erst nach der Annahme wird er vom Nachlassgericht zum Testamentsvollstrecker ernannt. Das Amt beginnt allerdings schon mit der Annahme.
Dem Testamentsvollstrecker kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis durch das Nachlassgericht ausgestellt werden. Dies weist die bestimmte Person als Testamentsvollstrecker aus.
Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?
Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers hängen von der Art der angeordneten Testamentsvollstreckung ab. Es lassen sich die Abwicklungstestamentsvollstreckung nach § 2203 BGB und die Verwaltungstestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB unterscheiden. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung sichert die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses nach den Verfügungen des Erblassers ab. Der Testamentsvollstrecker soll dabei die Auseinandersetzung nach dem Willen des Erblassers sicherstellen und den Nachlass unter den Erben verteilen.
Bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker das Recht auf die Auseinandersetzung entziehen und beschränken, so dass der Testamentsvollstrecker dann vor allem den Nachlass verwalten soll. Dies bietet sich z.B. dann an, wenn die Erben minderjährig sind oder durch Krankheit, Behinderung oder Sucht nicht zu einer eigenständigen wirtschaftlichen Verwaltung des Nachlasses in der Lage sind. Außerdem kann dies den Zugriff von z.B. Sozialbehörden auf den Nachlass schützen.
Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass nach der Annahme seines Amtes in Besitz und erhält meist die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass. Zu den wichtigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
In dem Nachlassverzeichnis müssen alle Vermögenswerte, wie z.B. Immobilien, Bankkonten, Kunstwerke, Schmuckstücke etc. aufgenommen werden. Abzustellen ist der Zeitpunkt der Amtsannahme. Wenn der Testamentsvollstrecker trotz Aufforderung des Erben kein Nachlassverzeichnis vorlegt, ist das ein Entlassungsgrund.
Zu den weiteren Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören:
- die Ordnung der Unterlagen
- der Ausgleich der Verbindlichkeiten und offenen Rechnungen des Erblassers (z.B. Schulden)
- die Kündigung von Verträgen sowie die Auflösung der Wohnung
- die Erfüllung von Vermächtnissen
- die Einhaltung von Auflagen
- die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
- die Korrektur des Grundbuchs und die Umschreibung von Konten und Sparbüchern
- die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben
- die Erstellung eines Teilungsplans
- die Verwaltung des Nachlasses (z.B. bei Dauervollstreckung bzw. der Verwaltungsvollstreckung, wenn dies durch den Erblasser verfügt wurde)
Was kostet die Testamentsvollstreckung?
Mit der Verfügung der Testamentsvollstreckung sollten Erblasser auch die Kosten der Vollstreckung bzw. das Honorar des Testamentsvollstreckers festlegen. Das Honorar kann z.B. ein Honorar für die komplette Abwicklung des Nachlasses sein oder ein Honorar nach der benötigten Zeit. Ist ein Honorar festgelegt, stimmt der Testamentsvollstrecker mit der Annahme des Amtes diesem Honorar zu.
Ist kein Honorar im Testament festgelegt, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben hierüber einigen. Dabei steht dem Testamentsvollstrecker gesetzlich ein angemessenes Honorar zu. Hierzu gibt es von der Rechtsprechung etablierte Tabellen, die das Honorar prozentual zum Wert des Nachlasses bestimmen. Auslagen, die der Testamentsvollstrecker für erforderlich hält, z.B. für Rechtsanwalt oder Steuerberater, sind zusätzlich zu erstatten.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Oft ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, um die Umsetzung des letzten Willens sicherzustellen. Gründe können zum Beispiel eine große Familie, Streit in der Familie, minderjährige Kinder oder Patchworkfamilien sein. Vor allem, wenn man keine Kinder hat, kann es besonders wichtig sein, einen Testamentsvollstrecker zu haben, der sich um alles kümmert.
Auch die Versorgung und Pflege Ihrer Haustiere kann ein Testamentsvollstrecker dauerhaft überwachen und dafür sorgen, dass Ihre Lieben versorgt werden. Bei behinderten Erben oder wenn Erben eigene Schulden haben, kann eine Testamentsvollstreckung helfen, den Nachlass vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben oder der Sozialbehörden zu schützen.
Ein Testamentsvollstrecker kann den Willen des Erblassers besser durchsetzen als ein Erbe, der häufig betagt, rechtlich unerfahren oder minderjährig ist. Selbst in diesen Fällen ist eine effektive Nachlassverwaltung und schnelle Abwicklung möglich. Der Testamentsvollstrecker kann zum Beispiel Immobilien verkaufen, während zerstrittenen Erben, in einer Erbengemeinschaft, nur die langwierige Teilungsversteigerung bleibt.